§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen: „Förderverein der Evangelischen Kindertagesstätte Stiftberg". Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.".
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Herford.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01.01. bis zum 31.12.
§2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist es, durch ideelle und materielle Hilfe die pädagogische Arbeit der Kindertagesstätte Stiftberg zu fördern, sowie diese bei der Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben zu unterstützen, den Kontakt zwischen Kindergarten, Eltern, Kindern, Ehemaligen und anderen Interessierten zu pflegen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung finanzieller Mittel zur:
- Beschaffung von Lehr-, Spiel- und Arbeitsmitteln für den Kindergarten
- Mitarbeit und finanziellen Unterstützung bei Veranstaltungen des Kindergartens
- Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften
- Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für Veranstaltungen
- Unterstützung von Ausflügen des Kindergartens
- Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung des Kindergartens in der Öffentlichkeit
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mittel, ihre Beschaffenheit und ihre Verwendung
4.1 Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Überschüsse aus Veranstaltungen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Ziele verwendet werden.
4.2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.3 Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
4.4 Alle Inhaber/inner von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Ziele des Vereins unterstützt.
5.2 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
5.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Konkurs oder Ausschluss. Im Falle des Austritts hat die Kündigung schriftlich vor Ablauf des Kindergartenjahres zu erfolgen.
5.4 Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch Vorstandbeschluss ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.5 Mitglieder, die mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand sind, werden wie ausgetretene Mitglieder gesehen. Sie können innerhalb des Kindergartenjahres durch
Zahlung des säumigen Betrags ihre Mitgliedschaft wieder aufleben lassen.
$6 Beiträge und Spenden
6.1 Der Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist
für ein Kindergartenjahr im voraus zu zahlen. Der Beitrag ist am Beginn des Kindergartenjahres bis spätestens zum 01.10. fällig. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr wird der volle Jahresbeitrag für das laufende Kindergartenjahr erhoben. Der Mitgliederbeitrag ist durch Überweisung auf das Konto des Vereins oder per Bankeinzug zu entrichten.
6.2 Eine freiwillige Aufstockung des Beitrages durch Spenden liegt im Interesse des Vereins und wird begrüßt.
6.3 Die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Spenden und sonstigen Mitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
7.2 Die Mitgliederversammlung ist mind. einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mind. 25% der Mitglieder es unter Angaben von Gründen schriftlich beantragen.
7.3 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mind. 2 Wochen vorher per digitaler Nachricht bzw. Brief oder per Aushang in der Kindertagesstätte und Veröffentlichung auf der Vereins-Website einzuladen.
$8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet.
8.2 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstands
b) Wahl eines Kassenprüfers für das laufende Jahr
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
d) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beratung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins
g) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
§9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
9.1 Alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt.
9.2 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
9.3 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung oder das BGB-Vereinsrecht eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
9.4 Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen. Es ist durch Aushang in der Kindertagesstätte bekannt zu machen.
§10 Organe des Vereins
10.1 Organe des Vereins sind:
1. der geschäftsführende Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Mitgliederversammlung
10.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
Kassenwart/in
Er leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die
Verantwortung.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.
Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der Kassenwart trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck muss mit dem Vereinszweck vereinbar sein.
10.3 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Zusätzlich sollte ein Mitglied des Kindergartenpersonals Mitglied des erweiterten Vorstands mit beratender Funktion sein. Der erweiterte Vorstand beschließt über die Vergabe der Mittel.
10.4 Gesetzliche Vertreter im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis übt der/die 2. Vorsitzende seine/ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden aus.
10.5 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Kindergartenjahr gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Wiederwahlen sind zulässig
10.6 Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstands haben nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
§11 Satzungsänderungen
11.1 Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung gesondert aufgeführt ist. Der Einladung ist sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.
11.2 Eine Satzungsänderung bedarf einer 3/4 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
11.3 Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
§12 Vereinsauflösung
12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Dazu ist die Zustimmung von mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
12.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die evangelisch lutherische Marien-Kirchengemeinde Stiftberg Herford als Trägerin der Kindertagesstätte Stiftberg, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§13 Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.
§14 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand/Erfüllungsort ist Herford.
§15 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt mit Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 13.02.2025 in Kraft.